
Obwohl dies von Notaren immer wieder empfohlen wird, sind Partnerschaftsverträge in der Praxis erstaunlich selten. Doch gerade wenn eine gemeinsame Immobilie erworben oder errichtet werden soll, kann das Fehlen eines Partnerschaftsvertrages gravierende Auswirkungen haben: Nach bundesdeutschem Recht steht das Eigentum an einem Gebäude zwingend dem Grundstückseigentümer zu. Danach gehört das Eigenheim, das Hans und Gabi auf dem Grundstück errichten wollen, Gabi allein. Auch wenn Hans beim Bau mitgearbeitet und das Darlehen mit abgezahlt hat, ist Gabi alleinige Eigentümerin des Hauses. Die Konsequenz ist, dass im Falle der Trennung das Haus bei Gabi verbleibt. Inwieweit Hans einen Ausgleich für die von ihm erbrachten Leistungen ohne eine ausdrückliche Vereinbarung erhält, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Lebenspartner der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen und deshalb im Falle einer Trennung nicht gegeneinander aufgerechnet werden können. Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung zwar Ausnahmen zu insbesondere, wenn durch gemeinsame Leistungen ein gemeinsamer Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen werden sollte. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich jedoch noch nicht gefestigt, so dass für Hans eine erhebliche Rechtsunsicherheit darüber besteht, ob er im Falle der Trennung von Gabi die von ihm erbrachten Leistungen ersetzt bekommt.
Wenn Gabi versterben würde, ginge Hans auf jeden Fall leer aus: Ihre Kinder erben als gesetzliche Erben allein. Anders wäre dagegen die Situation, wenn Hans und Gabi verheiratet wären: Er würde als gesetzlicher Erbe seine Frau zur Hälfte beerben, die übrige Hälfte fiele an die Kinder. Im Fall der Scheidung würde das Hausgrundstück zwar ebenfalls bei Gabi verbleiben, jedoch wäre sie verpflichtet, bei sonst gleichem Vermögenszuwachs während der Ehezeit, ihrem Mann als Zugewinnausgleich einen Geldbetrag in Höhe des halben Wertes des Hauses zu bezahlen. Auch wenn Hans und Gabi nicht heiraten wollen, können sie diese nachteiligen Folgen durch vertragliche Regelungen vermeiden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen umfassenden Partnerschaftsvertrag handeln, der alle Bereich des Zusammenlebens und der Trennung umfasst. Möglich und unter Umständen ausreichend ist auch ein Vertrag, der sich in erster Linie auf die mit dem Immobilienerwerb verbundenen Fragen bezieht: Für den Fall der Trennung könnten Hans und Gabi beispielsweise vereinbaren, dass Hans eine bestimmte Geldsumme von Gabi erhält.

Hans und Gabi könnten deshalb beispielsweise vereinbaren, dass für den Fall der Eheschließung und späteren Ehescheidung die vor der Ehe erbrachten Leistungen und Vermögenszuwächse in den bei der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich einbezogen werden. Für eine solche Vereinbarung ist wie für den genannten Erbvertrag die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Errichten nicht eheliche Partner ein gemeinsam finanziertes Eigenheim auf dem Grundstück eines Partners, so ist eine vertragliche Regelung über die Rechtsverhältnisse untereinander dringend anzuraten. Eine derartige Vereinbarung ist häufig beurkundungspflichtig. Auch wenn die Lebenspartner das Grundstück gemeinsam erwerben, ist eine vertragliche Absicherung geboten. Der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet, wird auch hierüber beraten.
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