Hans und Gabi leben seit einigen Jahren ohne Trauschein zusammen, ihre kleine Tochter ist inzwischen vier Jahre alt. Da sie ein drittes Kind erwarten, möchten sie auf dem Grundstück, das Gabi von ihrer Mutter übertragen bekommen hat, ein Familienheim errichten. Da sie es beide gemeinsam finanzieren wollen, fragen sie sich, ob hierbei im Vergleich zu Ehepaaren Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Regelungen fürs Zusammenleben In Deutschland leben inzwischen über zwei Millionen Paare in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Während für die Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfangreiche Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Vermögen, Unterhalt, Versorgung und Erbrecht enthält, fehlen solche ausdrücklichen Bestimmungen für nicht eheliche Partnerschaften. Dennoch können Lebenspartner sich vor Nachteilen schützen, indem sie für ihr Zusammenleben und für die Beendigung der Lebensgemeinschaft durch Tod oder Trennung in einem Partnerschaftsvertrag umfassende Regelungen treffen.
Obwohl dies von Notaren immer wieder empfohlen wird, sind Partnerschaftsverträge in der Praxis erstaunlich selten. Doch gerade wenn eine gemeinsame Immobilie erworben oder errichtet werden soll, kann das Fehlen eines Partnerschaftsvertrages gravierende Auswirkungen haben: Nach bundesdeutschem Recht steht das Eigentum an einem Gebäude zwingend dem Grundstückseigentümer zu. Danach gehört das Eigenheim, das Hans und Gabi auf dem Grundstück errichten wollen, Gabi allein. Auch wenn Hans beim Bau mitgearbeitet und das Darlehen mit abgezahlt hat, ist Gabi alleinige Eigentümerin des Hauses. Die Konsequenz ist, dass im Falle der Trennung das Haus bei Gabi verbleibt. Inwieweit Hans einen Ausgleich für die von ihm erbrachten Leistungen ohne eine ausdrückliche Vereinbarung erhält, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass persönliche und wirtschaftliche Leistungen der Lebenspartner der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen und deshalb im Falle einer Trennung nicht gegeneinander aufgerechnet werden können. Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung zwar Ausnahmen zu insbesondere, wenn durch gemeinsame Leistungen ein gemeinsamer Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen werden sollte. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich jedoch noch nicht gefestigt, so dass für Hans eine erhebliche Rechtsunsicherheit darüber besteht, ob er im Falle der Trennung von Gabi die von ihm erbrachten Leistungen ersetzt bekommt.
Wenn Gabi versterben würde, ginge Hans auf jeden Fall leer aus: Ihre Kinder erben als gesetzliche Erben allein. Anders wäre dagegen die Situation, wenn Hans und Gabi verheiratet wären: Er würde als gesetzlicher Erbe seine Frau zur Hälfte beerben, die übrige Hälfte fiele an die Kinder. Im Fall der Scheidung würde das Hausgrundstück zwar ebenfalls bei Gabi verbleiben, jedoch wäre sie verpflichtet, bei sonst gleichem Vermögenszuwachs während der Ehezeit, ihrem Mann als Zugewinnausgleich einen Geldbetrag in Höhe des halben Wertes des Hauses zu bezahlen. Auch wenn Hans und Gabi nicht heiraten wollen, können sie diese nachteiligen Folgen durch vertragliche Regelungen vermeiden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen umfassenden Partnerschaftsvertrag handeln, der alle Bereich des Zusammenlebens und der Trennung umfasst. Möglich und unter Umständen ausreichend ist auch ein Vertrag, der sich in erster Linie auf die mit dem Immobilienerwerb verbundenen Fragen bezieht: Für den Fall der Trennung könnten Hans und Gabi beispielsweise vereinbaren, dass Hans eine bestimmte Geldsumme von Gabi erhält.
Da vor Errichtung des Hauses meist noch nicht absehbar ist, wie viel Geldmittel und Arbeitsleistung Peter zur Verfügung stellen wird, kann ebenso vereinbart werden, dass Susanne ihm nach der Trennung sämtliche von ihm bezahlten Darlehensraten ganz oder teilweise zu erstatten und für geleistete Arbeitsstunden ein bestimmtes Entgelt zu zahlen hat. Für den Fall des Todes können sich die beiden in einem notariell beurkundungspflichtigen Erbvertrag zu gegenseitigen Erben einsetzen und beispielsweise die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Überlebenden bestimmen. Notarielle Beurkundung Pflicht Außer durch Tod oder Trennung enden jedoch zahlreiche nicht eheliche Lebensgemeinschaften auch dadurch, dass die Partner heiraten. Auch für diesen Fall ist eine vertragliche Regelung sinnvoll, weil im Falle der Ehescheidung nur das während der Ehezeit erworbene Vermögen aufgeteilt wird, die Leistungen und Vermögensgegenstände vor der Ehe jedoch nicht zum Ausgleich gelangen.
Hans und Gabi könnten deshalb beispielsweise vereinbaren, dass für den Fall der Eheschließung und späteren Ehescheidung die vor der Ehe erbrachten Leistungen und Vermögenszuwächse in den bei der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich einbezogen werden. Für eine solche Vereinbarung ist wie für den genannten Erbvertrag die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Errichten nicht eheliche Partner ein gemeinsam finanziertes Eigenheim auf dem Grundstück eines Partners, so ist eine vertragliche Regelung über die Rechtsverhältnisse untereinander dringend anzuraten. Eine derartige Vereinbarung ist häufig beurkundungspflichtig. Auch wenn die Lebenspartner das Grundstück gemeinsam erwerben, ist eine vertragliche Absicherung geboten. Der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet, wird auch hierüber beraten.
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